Hausordnung
für die Messe OUTDOOR jagd & natur und die NordGrill
Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung, sind die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.
Die Teilnahmebedingungen als PDF
1. FAHRZEUGVERKEHR
Während des Auf- und Abbaus müssen eintreffende Fahrzeuge unverzüglich ent- bzw. beladen werden und das Messegelände sofort verlassen.
Während der Messe können Fahrzeuge von Ausstellern und Lieferanten nur im Bereich der Parkplatzflächen zum sofortigen Be- oder Entladen eingelassen werden. Auf dem Messegelände gelten die Bestimmungen des öffentlichen Straßenverkehrs in entsprechender Anwendung (StVO).
2. AUFBAURICHTLINIEN
Der Aussteller hat auch während des Auf- und Abbauens auf strengste Einhaltung aller polizeilichen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu achten. Der Aussteller haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen / Hilfspersonen schuldhaft verursachten Schäden.
- Hallen:
Die Höhe der Messewände ist 2,5m. Sie darf bei der Gestaltung der Messestände nicht über- schritten werden. Ausnahmen und besonders hergerichtete Aufbauten müssen bei der Messelei- tung beantragt und schriftlich genehmigt werden. Aufbauten und Ausstellungsgegenstände müs- sen den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und von dem zuständigen Bauaufsichtsamt nach Antrag und Prüfung abgenommen werden. Es dürfen für Dekorationszwecke nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Das Schrauben, Benageln, Bekleben, Öffnen von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Bei Verwendung von Doppelklebeband ist dieses nach Beendigung der Messe rückstandsfrei zu entfernen. Leihmaterial, welches die Messeleitung nach vorheriger Absprache zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgege- ben werden, andernfalls wird das Reinigen nach Stundennachweis dem Aussteller gesondert in Rechnung gestellt. Aufmauerungen sind durch stabile Folien unbedingt vom Fußbodenbelag zu trennen. Bodenfliesen müssen so beschaffen sein, dass keine Klebereste verbleiben. Die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht ist verboten. Flüssige Brennstoffe, wie Spiritus, Benzin, Petroleum etc. dürfen zu Koch-, Heiz- und Betriebszwecken nicht verwendet werden. Bei allen Heizvorführungen usw. ist auf strengste Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu achten. Zulässig sind nur Kochapparate auf unverbrennbaren Unterlagen. Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle und Materialien dürfen nicht umherliegen und in den Ständen und Gängen aufbewahrt werden. Im Standbereich dürfen nur nichtbrennbare Abfallbehälter Verwendung finden. - Freigelände:
Die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht muss bei der Messeleitung beantragt und von dieser genehmigt werden. Gleiches gilt für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen, wie Spi- ritus, Benzin, Petroleum etc. zu Koch-, Heiz- und Betriebszwecken. Erdbewegungen und Grabungen bzw. Bohrungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Messeleitung vorgenommen werden. Alle Schäden, insbesondere Kabel- und Leitungsschäden und ihre Folgen, die sich durch ungenehmigte Erdarbeiten im Freigelände ergeben, gehen zu Lasten des Ausstellers. - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz:
Einhaltung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG/GPSG): Der Aussteller ist verpflichtet, nur Maschinen, Apparate und sonstige Produkte zu zeigen, die insbesondere dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und seinen Verordnungen, durch die die einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt werden, entsprechen. Der Aussteller hat Exponate, die nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, durch ein sichtbares Schild zu kennzeichnen, welches darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen des GPSG entsprechen und in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums erst dann erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die im staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Recht beschriebenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Standpersonal zu treffen. Maschinen-Apparateteile dürfen nur mit allen Schutzvorrichtungen in Betrieb genommen werden. - Bei der Präsentation von Fahrzeugen in den Hallen ist bei Ausstellunsfahrzeugen mit Verbrennungsmotor der Tankinhalt auf das für das Ein- und Ausfahren notwendige Maß zu reduzieren. Sofern möglich sind die Tankdeckel zu verschließen. Die Zündung sollte möglichst aus sein, außer zu Vorführzwecken. Nach Tagesmesseschluss muss der Zundschlüssel abgezogen sein. In den Hallen ist das Starten des Motors zu unterlassen, außer zu sehr kurzzeitigen Vorführ- zwecken.
3. GESTALTUNG UND AUSSTATTUNG DER STÄNDE, ALLGEMEINE PRÄSENTATION
Am Stand sind für die Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Messeleitung zur Genehmi- gung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung aus- drücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Messeleitung bekanntzugeben. Gestaltungsmaßnahmen von Ständen und/oder Darstellung von Produkten dürfen benachbarte Aussteller nicht beeinträchtigen. Eine Überschreitung der Stand- begrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf ausdrücklicher Zustimmung der Messeleitung. Die Messeleitung kann verlangen, dass Messe- stände, deren Aufbau nicht genehmigt oder Ausstellungsstücke, die durch Aussehen, Geruch, offen- sichtliche Mangelhaftigkeit oder Beeinträchtigung Dritter als ungeeignet anzusehen sind, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Messeleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Entgelte nicht gegeben.
4. STROM – WASSER
Strom wird für jede Standfläche kostenpflichtig bereitgestellt und kann über das Messe-Anmelde-Formular abbestellt werden. Wasseranschluss kann auf Wunsch und auf Kosten des Ausstellers verlegt werden (Bestellformular). Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Abwasseranschlüsse in den Hallen 2–5 nur über Kleinhebeanlagen verlegt werden können. Es ist strengstens untersagt, Abwasser oder sonstige Flüssigkeiten, außer an den dafür vorgesehenen Stellen abzuleiten. Für Schäden und Folgeschäden bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Aussteller. Die techni- schen Einrichtungen, wie z. B. Licht, Wasser, Gas, Scheinwerfer, Heizung, Lautsprecheranlage, wer- den von der Messeleitung überwacht. Das selbständige Anschließen an das Licht-, Kraftnetz usw. ist ausdrücklich untersagt. Der Aussteller kann bei unvorhergesehenen, beeinträchtigenden Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung behindernden Ereignissen, keinen Rechtsanspruch bzw. keine Haftung herleiten. Die Verbrauchskontrolle wird durch Zählerablesung vor Beginn der Aufbau- und nach Beendigung der Abbau- und Reinigungsarbeiten durch einen Beauftragten vorgenommen und in einem Protokoll festgehalten.
5. WERBUNG
Die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des ge- mieteten Standes gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Messeleitung. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Musikwiedergabe zur Unterhaltung für den Aussteller GEMA-pflichtig ist. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbild- und Videogeräten etc., auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebe- triebs auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Die Lautstärke ist so einzustellen, dass benachbarte Aussteller nicht belästigt werden. Von der Messeleitung wird eine Lautsprecheranlage betrieben. Durchsagen behält sich die Messeleitung vor. Durchsagen für Werbezwecke sind nicht statthaft. Für die Dauer der Messe ist ein autorisierter Messefotograf tätig, der gebucht werden kann. Andere gewerbsmäßig auftretende Fotografen sind bei der Messeleitung anzumelden.
6. HAUSRECHT
Die von der Messeleitung beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber den Ausstellern das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Alle Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und Ordnungsbehörden müssen eingehalten werden.
Die technischen Anlagen dürfen nur von den von der Messeleitung beauftragten Dienstkräften bedient werden. Sämtliche Feuermelder, Feuerlöscher, Hydranten, Rauchklappen (Zugvorrichtung), elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Fernsprechverteiler und ELA-Anlagen müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben.
Die Nachtwachen sind mit Wachhunden ausgerüstet.
7. AUFENTHALT
Nach tägl. Messeschluss sind die Hallen und das Gelände bis 18.30 Uhr zu verlassen. Etwaiger längerer Aufenthalt (max. bis 20.00 Uhr) ist rechtzeitig mit Begründung und Nennung der Personen der Messeleitung anzuzeigen. Eine Abmeldung ist erforderlich.
8. ABFALLBESEITIGUNG
Für Müll, Abfälle und Bauschutt in kleinen Mengen sind die Müll-Container zu benutzen. Bei größeren Mengen sind Container auf Kosten des Ausstellers über die Messeleitung zu bestellen.
9. VERMEIDUNG VON DIEBSTAHL
Um Diebstähle zu vermeiden, sind die Aussteller in ihrem eigenen Interesse gehalten, leicht transportables Messegut außerhalb der Öffnungszeiten entweder zu verschließen oder sofort nach Beendigung der Messe zu verladen.
10. BEWIRTSCHAFTUNG
Der offizielle Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln auf dem Messegelände ist Sache der Messeleitung oder des Pächters der Gaststättenbetriebe. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Messeleitung.
11. STANDRÜCKGABE
Nach dem Abbau sind die Plätze der Messestände in den Hallen besenrein und die Trennwände frei von Tapetenresten, das Freigelände abgeräumt, eingeebnet und frei von Schutt und Abfall der Messeleitung zu übergeben. Schäden sind der Messeleitung unverzüglich zu melden.
12. SICHERHEITSVORKEHRUNGEN FÜR WAFFEN
- Waffen müssen in Vitrinen ausgestellt werden oder bei offener Präsentation mit einem Stahlseil vor Zugriff gesichert werden.
- Waffen dürfen nur auf dem Stand gezeigt werden. Der Stand muss stets beaufsichtigt sein.
- Zum Vorführen darf nur 1 Waffe pro Kunde gezeigt werden.
- Waffen und Munition sind getrennt zu präsentieren und zu lagern.
- Halle 1, in der Waffen ausgestellt werden, wird über Nacht abgesperrt und von 1 Ordner mit Hund innerhalb der Halle gesichert. Nach Ende eines jeden Messetages müssen die Messestän- de, auf denen Waffen präsentiert werden, von einer am Stand verantwortlichen Person anhand eines detaillierten Übergabeprotokolls an den Ordner übergeben werden. Zur Erstellung des Übergabeprotokolls durch das Wachpersonal sind alle Aussteller mit Waffen verpflichtet, eine detaillierte Inventarliste pro Übergabe bereitzuhalten. Die ordnungsgemäße Sicherung der Waffen – gemäß a) – wird nochmals überprüft. Jeder abgenommene Stand wird mit einem Ab- sperrband markiert und mit einem Ordner besetzt, bis die Halle geschlossen werden kann. Am nächsten Morgen muss eben diese Person, oder eine eindeutig autorisierte Person des jeweili- gen Messestandes, den Stand vom Ordner wieder abnehmen. Der Ordner entfernt daraufhin das Absperrband. Ein Ordner verbleibt so lange am abgesperrten Stand, bis der Stand ordnungsge- mäß wieder an das entsprechende Standpersonal übergeben wurde. Sollten mehrere Stände nicht rechtzeitig übergeben werden können, kann dies zur Folge haben, dass Halle 1 für die Besucher gesperrt bleibt, bis ordnungsgemäße Übergaben erfolgen konnten. Die Abnahme der Stände muss jeweils zu den folgenden Zeiten erfolgt sein, um einen reibungs- losen Messestart und -ablauf zu gewährleisten:
Messe-Freitag: 09.00 Uhr
Messe-Samstag: 09.00 Uhr
Messe-Sonntag: 09.00 Uhr
An den Messeabenden müssen die Stände zwischen 17 und 18 Uhr an die Ordner übergeben werden. Bis zur Übergabe muss das verantwortliche Standpersonal auf dem jeweiligen Stand verbleiben.
Besonderheit am Aufbautag (Donnerstag vor Messebeginn):
Die Übergabe der Waffen an das Wachpersonal für die Nachtwache erfolgt zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr. Händler, die ihren Standaufbau früher beenden und ihre Waffen früher an das Wachpersonal übergeben wollen, sind verpflichtet eigenes Wachpersonal über die Messeleitung bei dem Sicherheitsdienst Wilms zu bestellen. Bestellungen können über das Bestell- und Serviceheft vorgenommen werden, das allen Ausstellern im Frühjahr 2025 zugeht.
Am letzten Messetag / Abbauabend (Sonntag):
Aussteller, die ihre ausgestellten Waffen nicht am Sonntagabend bis 23.00 Uhr vom Stand entfernt haben, sind verpflichtet, diese in den bewachten Sicherheitsraum zu bringen. Das Wachpersonal vor dem Raum wird anhand eines detaillierten Übergabeprotokolls die Waffen zur nächtlichen Aufbewahrung entgegen nehmen. Zur Erstellung des Übergabeprotokolls durch das Wachpersonal sind alle Aussteller mit Waffen verpflichtet, eine detaillierte Inventarliste pro Übergabe bereitzuhalten. Alle Waffen müssen spätestens bis Montag (Folgetag Messeende) um 17.00 Uhr abgeholt sein. - Aussteller, welche Waffen präsentieren, beantragen eigenständig bei der Stadt Neumünster, Frau Corinna Fresdorf, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für die Messe OUTDOOR. Adresse/Kontaktdaten: Altes Rathaus, Großflecken 63, 24534 Neumünster, Fachdienst Bür- gerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abt. Ordnungsangelegenheiten, Frau Corinna Fresdorf, Zimmer 1.09, Tel: 04321 - 942 24 83 E-Mail: corinna.fresdorf@neumuenster.de
- Besucher aus dem Ausland, die eine Waffe auf der Messe erwerben wollen, benötigen eine Einfuhrgenehmigung, welche ihr Land ausstellt. Der Aussteller beantragt eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung für den Verkauf an einen ausländischen Käufer. Nach erteilten Genehmigungen (ca. 1 Woche) kann die Waffe gemäß den Bestimmungen übergeben / verschickt werden.
Holstenhallen Neumünster GmbH
Messeleitung OUTDOOR jagd & natur || NordGrill
Stand 03 / 2024